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Satzung
Des Schützenvereins Heidberg-Falkenberg
Gegründet 1871
§ 1 Der Verein führt den Namen
„ Schützenverein Heidberg-Falkenberg von 1871 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Walsrode unter der Nummer VR 160007 eingetragen und hat seinen Sitz in Lilienthal-Heidberg, Landkreis Osterholz. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund und im Landessportbund Niedersachsen mit ihren jeweiligen Untergliederungen.
§ 2 Zweck des Vereins
- a. Der Schützenverein Heidberg-Falkenberg v.1871 e.V. mit Sitz in Lilienthal-Heidberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenortnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung schießsportlichen Trainings und schießsportlicher Veranstaltungen, sowie die Förderung der Jugend im Verein.
b. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
e. der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
2. Die Jugendabteilung ist ein Teil des Vereins und soll zur Selbstverwaltung angeregt werden. Sie wird durch eine/n erfahrenen Schützen/in betreut und ist durch sie/ihn mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder, c) Ehrenmitglieder.
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheiden die Vorstandsversammlung oder die Mitgliederversammlung.
3. Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben können auf Antrag Einzelner oder des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzung sind hierzu der Erhalt der silbernen und goldenen Verdienstnadel des Bezirks oder die 50 jährige Mitgliedschaft im Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. An den Einrichtungen des Vereins ( Schießsportanlage usw. ) haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt
3. Jedes Mitglied hat das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen, und dann die Angelegenheit vorzutragen. Diese Anträge können behandelt oder zur weiteren Klärung an einen zu bestellenden Ausschuss übergeben werden.
4. Jedes Mitglied. ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Ebenso ist zu akzeptieren, dass die von der Vereinsleitung behördlich und gesetzlich geforderten Leistungen erbracht werden müssen.
5. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach zweimaliger Fälligkeit, trotz Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist bezahlt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
2. Durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
4. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt vor einer Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss entscheidet.
5. Ausgetretene und Ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt, und in einer Beitragsordnung der Satzung angehängt wird.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld, wird vom Bankkonto abgebucht oder ist bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.
3. Sämtliche Beitragseinnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden
4. Zur Durchführung einmaliger, besonderer Aufgaben kann die 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung ( mit entsprechender Tagesordnung ) einmalige Umlagen beschließen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. Vorsitzende/r
Schießmeister/in
Sportleiter/in
Jugendleiter/in
Schriftführer/in
Damenleiter/in
Rechnungsführer/in
Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Bewältigung vielfältiger Aufgaben einen erweiterten Vorstand. Dieser kann zur Vorstandssitzung hinzugezogen werden.
2. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, und dem Verein seit einem Jahr angehört.
3. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre.
4. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Weitere Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben an einen dafür bestimmten Fachausschuss übertragen
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, hat der Vorsitzende das Recht dessen Obliegenheiten einem anderen Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übertragen.
7. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
8. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
9. Über die Versammlungen, Sitzungen und besonders die hier gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen ( Schriftführer oder Vertreter ), das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer ( jährlich einen ). Diese haben vor dem Rechnungsabschluss die Kasse zu prüfen und können zu jeder Zeit eine Zwischenprüfung durchführen. Hierüber ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Organe
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Hauptversammlung
- Die Einladung zur Hauptversammlung hat 2 Wochen vorher durch eine Anzeige in der Regionalzeitung zu erfolgen. Auswärtige Mitglieder erhalten eine Zustellung. Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, der sich im Falle einer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten lassen kann.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich bis 1 Woche vor dem Termin an den 1. Vorsitzenden zu richten. Dringlichkeitsanträge können von der Mitgliederversammlung mehrheitlich zugelassen werden.
- Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebnen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über jede Mitgliederversammlung und seine Beschlüsse ist ebenfalls ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dieses mindestens 20 Mitglieder, unter Angabe des Grundes, schriftlich verlangen.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung.
§ 13 Der Ehrenrat
1. Zur Schlichtung von Ehrensachen und grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten die das Vereinsleben betreffen, beruft die Hauptversammlung einen Ehrenrat, der sich aus 3 Mitgliedern ohne Amt zusammensetzt.
2. Der Ehrenrat tritt auf schriftlichen Antrag zusammen und verhandelt über:
- Verstöße gegen Zweck und Interesse des Vereins
- Verstöße gegen das Ansehen des Vereins
- Verstöße gegen Ehre und Ansehen eines Mitgliedes
Im Antrag auf Einberufung des Ehrenrates muss der Antragsteller zum Ausdruck bringen, dass er sich dem Spruch des Rates bedingungslos unterwirft.
3. Im Ehrenrat führt ein intern zu bestimmendes Mitglied den Vorsitz. Der Ehrenrat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Er fasst die Beschlüsse mehrheitlich nach Anhörung der Beteiligten. Nur Vereinsmitglieder sind als Zeugen zugelassen. Die Beteiligten können sich aus dem Verein einen Beistand suchen. Dieser unterstützt sie in der Verhandlung, oder ist bevollmächtigt sie bei Abwesenheit zu vertreten. Der Beistand hat beratende, aber keine beschließende Stimme.
4. Der Ehrenrat kann beschließen auf:
- Verpflichtung zur Entschuldigung und Versöhnung
- Nichtöffentliche Rüge durch den Ehrenratsvorsitzenden
- Öffentliche Rüge in der Hauptversammlung durch den
Ehrenratsvorsitzenden
- Ausschluss aus dem Verein unter Übereinstimmung mit § 6 dieser Satzung.
§ 14 Einschränkung der einfachen Mehrheit
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die 2/3 Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung. Sofern die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch neue Formulierungen berührt wird, ist das zuständige Finanzamt zu informieren.
2. Ausschluss eines Mitgliedes nach §§ 6 und 13.
3. Umlagen
4. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich verpflichten den Verein eigenständig weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder Verschmelzung kann nur auf einer Hauptversammlung mit ausdrücklich entsprechender Tagesordnung behandelt werden.
§ 15 Verbleib des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lilienthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
Hiermit wird gemäß § 71 Absatz 1 Satz 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 12.03.2013 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung / bzw. mit den zuvor eingetragenen Änderungen (wenn kein vollständiger Wortlaut eingereicht wurde) übereinstimmen.
Anhang zur Vereinsatzung:
Beitragsordnung ab 2024
des Schützenvereins Heidberg-Falkenberg von 1871 e.V.
Folgende Beiträge sind zu entrichten:
Jugendliche bis 20 Jahre: 25 Euro jährlich
Erwachsene: 90 Euro jährlich*
Ehe- und Lebenspartner: 150 Euro jährlich*
Familien ( Kinder bis 20 Jahre ): 170 Euro jährlich*
Der Beitragseinzug erfolgt hälftig jeweils zum Februar und August des Beitragsjahres, wobei der Königsgeldanteil vollständig in der Februarbuchung enthalten ist.
Vereinsmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet, und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, unterliegen nur noch der Pflicht auf Zahlung des Verbandsbeitrages mit eingeschlossenen Versicherungen (Bezirksverband Osterholz, Nordwestdeutscher Schützenbund und Deutscher Schützenbund sowie dem Landessportbund Niedersachsen und seinen Untergliederungen).
Ein Antrag auf Beitragsreduzierung kann nach Erlangen der Vorgaben jederzeit gestellt werden.
Derzeit noch bestehende, völlige Abgabenbefreiung für einzelne Mitglieder wird nicht angetastet.
* In der Jahreshauptversammlung am 07. Januar 2012 wurde die zusätzliche Einführung eines Traditionsfonds zum Zwecke der Ausschüttung von Königsgeldern beschlossen.
Es wurde bis auf Weiteres eine Beitragssumme von 10,- € für jedes erwachsene Mitglied
(ab Damen- / Schützenklasse) festgelegt.
Heidberg-Falkenberg, 13. Januar 2024